GDPR Cookie Consent by Free Privacy Policy

SCIP Meldung

SCIP Meldung

Besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) müssen seit dem 5. Januar 2021 der SCIP-Datenbank gemeldet werden.

SVHC steht für ‚substances of very high concern‘. Diese besonders besorgniserregenden Stoffe werden in der Kandidatenliste der ECHA gesammelt. Die Liste wird zweimal pro Jahr erneuert. Prominente Beispiele für Stoffe auf der Kandidatenliste sind Blei, Cadmium und viele Phthalate.

Die Kommunikation in Erzeugnissen enthaltener SVHC ist schon seit der Einführung der REACH Verordnung 2007 ein vielbeachtetes und vieldiskutiertes Thema. Sie fordert etwa, dass jeder Lieferant seinen gewerblichen Kunden Konzentrationen ab 0,1% Massenanteil nennt und Hinweise zur sicheren Verwendung gibt.

Nun wird mit der Novellierung der europäischen Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) auch die wichtige Rolle der Entsorger bedacht. Sie sollen künftig Zugriff auf die Informationen über SVHC in Erzeugnissen erhalten und so Abfallbehandlung wie Recycling effizienter gestalten. In Deutschland erfolgt die Umsetzung durch § 16f des Chemikaliengesetzes.

Informationen zu SVHC in Erzeugnissen werden nun also auch in der SCIP-Datenbank gesammelt. SCIP steht für ‘Substances of Concern In articles, as such or in complex objects (Products)’. Die Datenbank ist online öffentlich einsehbar. Denn sie soll auch helfen, Verbrauchern bessere Kaufentscheidungen zu ermöglichen, den Einsatz von SVHC in Erzeugnissen zu reduzieren und Behörden einen Überblick über den Einsatz von SVHC Stoffen auf dem gesamten Markt zu verschaffen.

Die wichtigsten Fragen zur SCIP-Meldung kurz beantwortet:

Wer muss die Meldung durchführen?

Die Meldung betroffener Erzeugnisse muss von Herstellern in der EU, Importeuren in die EU, in der EU ansässigen Händlern und allen Akteuren der Lieferkette, die Erzeugnisse in Verkehr bringen, durchgeführt werden. Unternehmen, die ausschließlich Endverbraucher beliefern, müssen keine SCIP-Meldung durchführen.

Die Meldung darf auch durch Dritte vorgenommen werden. Die asseso AG übernimmt dies gerne für Sie.

Für welche Produkte gilt die Meldepflicht?

Die Verpflichtung zur Meldung gilt allgemein, wenn Erzeugnisse einen besonders besorgniserregenden Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1% Massenanteil enthalten. Das gilt auch je Einzelerzeugnis, aus dem ein Produkt zusammengesetzt ist. Ein komplexes Produkt wie ein Fahrrad besteht oft aus hunderten Einzelerzeugnissen. Bei Produkten müssen also Verlinkungen zu allen Einzelerzeugnissen aufgebaut werden, die SVHC enthalten.

Welche Informationen müssen eingetragen werden?

Die für die Meldung benötigten Daten gehen über die Anforderungen der REACH-VO hinaus. Bereits vorliegende Informationen zur SVHC Kommunikation reichen also nicht aus. Diese Informationen sind anzugeben:


Weitere Informationen können optional eingefügt werden. Alle Angaben sind in englischer Sprache zu machen.

Die größte Herausforderung bei der Meldung ist die Informationsbeschaffung. Gerade Importeure verfügen oft nicht über ausreichende Informationen zu SVHC in ihren Erzeugnissen und die Kommunikation mit den Lieferanten gestaltet sich oft schwierig. Wenn es sich zudem um komplexe Erzeugnisse handelt, die aus vielen Einzelerzeugnissen bestehen, erscheint es oft unmöglich die nötigen Informationen zusammenzutragen.

Wir unterstützen Sie dabei relevante SVHC zu detektieren und zu melden.

Wann muss eine Meldung durchgeführt werden?

Betroffene Erzeugnisse, die in der EU in Verkehr gebracht werden, müssen ab dem 05.01.2021 beim Inverkehrbringen an die SCIP-Datenbank gemeldet werden. Werden Stoffe neu in die SVHC-Kandidatenliste der ECHA aufgenommen, muss die Meldung beim ersten Inverkehrbringen nach der Listung erfolgen.

Ändert sich damit auch die REACH Regelung?

Die Kommunikationspflicht von SVHC in der Lieferkette und die Pflicht zur Meldung verwendeter SVHC an die ECHA bleiben von der SCIP-Meldung unberührt.