GDPR Cookie Consent by Free Privacy Policy

Holzhandelsverordnung

Holzhandelsverordnung

Wer gewerblich mit Holz und Holzerzeugnissen handelt oder Holz importiert, muss seit 2013 die EU-Holzhandelsverordnung (VO (EU) Nr. 995/2010) beachten, die das Inverkehrbringen von Holz oder Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag verbietet. Dies gilt für Rohholz und Spanplatten gleichermaßen wie für Holzmöbel oder unbedruckte Papiere und bestimmte Zellstoffe.

Die EU-HolzhandelsVO unterscheidet dabei zwischen den Pflichten für Marktteilnehmer, die Holz oder Holzerzeugnisse erstmals in der EU in Verkehr bringen, und Pflichten für Händler, die bereits auf dem Binnenmarkt vorhandenes Holz oder Holzerzeugnisse an- und verkaufen. Holzhändler müssen lediglich die Rückverfolgbarkeit gewährleisten, indem sie Informationen über ihre Lieferanten und Abnehmer dokumentieren. Geschäfte mit Endverbrauchern sind davon unberührt.

Anders die Marktteilnehmer: Für sie gilt die Sorgfaltspflichtregelung und damit die Etablierung eines nachvollziehbaren Risikomanagementsystems. Oberstes Ziel ist dabei die Zurückverfolgung und Dokumentation der Lieferkette des Holzes, die Risikobewertung und Risikominderung, dass illegal geschlagenes Holz in die EU gelangt. Ggf. muss der Unternehmer Holzproben im Labor überprüfen lassen, bevor er das Holz vertreiben darf.

Es bleibt den Unternehmen überlassen, ob sie selbst ein Risikomanagementsystem aufbauen oder auf ein System einer zugelassenen Überwachungsorganisation zurückgreifen. Wir unterstützen unsere Kunden sowohl bei der Risikobewertung als auch bei der Auswahl und Implementierung des geeigneten Risikomanagementsystems.