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Poison Centre Notification (PCN)

Poison Centre Notification (PCN)

Durch die Anpassung von Anhang VIII der CLP-Verordnung und die Novellierung des ChemG werden die weitreichenden Änderungen durch das neue harmonisierte Verfahren zur Produktmeldung von gefährlichen Chemikalien konkretisiert und national umgesetzt. Im Folgenden erhalten Sie eine kurze Zusammenfassung der Verpflichtungen die sich aus der neuen Poison Centre Notification (PCN) ergeben.
Wenn Sie innerhalb der EU gefährliche chemische Gemische in Verkehr bringen, ist die nationale Produktmeldung bisher ein schwieriges Unterfangen. Zahlreiche nationale Gesetzgebungen und unterschiedlichste Systeme mit verschiedensten Anforderungen machen aus den Produktmeldungen ein zeit- und kostenintensives Verfahren. Mit der Einführung von Anhang VIII als Umsetzung von Artikel 45 der CLP-Verordnung wird das Meldesystem harmonisiert und grundlegend geändert. Zusätzlich wird der UFI-Code als Kennzeichnungselement eingeführt. Nationale Sonderbestimmungen, wie z.B. die Erhebung von Gebühren für die Notrufberatung oder die Meldung von ungefährlichen Wasch- und Reinigungsmitteln bleiben von den Anpassungen allerdings unberührt.

Für welche Produkte muss eine Meldung durchgeführt werden?

Die neue Poison Centre Notification (PCN) muss für alle aufgrund ihrer physikalischen oder gesundheitsgefährdenden Eigenschaften als gefährlich eingestuften Gemische durchgeführt werden. Gemische die nur als umweltgefährlich einzustufen sind, müssen nicht (mehr) gemeldet werden.

Ab wann muss die neue Meldung durchgeführt werden?

Die Poison Centre Notification (PCN) und die neue Kennzeichnung mit dem UFI Code ist seit dem 01.01.2021 gefordert. Nur Mischungen, die ausschließlich industriell genutzt werden (also auch nicht in einem Gemisch für Verbraucher oder für den professionellen Anwender verwendet werden) müssen die neuen Anforderungen erst ab dem 01.01.2024 erfüllen.
Ist ein Gemisch bereits nach den bestehenden nationalen Verfahren gemeldet, gilt eine Übergangsfrist bis zum 01.01.2025. Achtung: In Deutschland gilt diese Übergangsfrist nicht für Produkte, die nur an die ISi-Datenbank gemeldet wurden.

Wer muss melden?

Während bisher in der Regel der Importeur in dem jeweiligen EU-Staat für die nationale Produktmeldung zuständig ist, liegt die Verantwortung für die Poison Centre Notification nach Anhang VIII der CLP Verordnung beim nachgeschalteten Anwender der das Gemisch selbst herstellt oder dem Importeur der das Gemisch in die EU einführt. Aber auch andere Akteure in der Lieferkette sind durch Artikel 4(10) der CLP Verordnung verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Meldung durchgeführt wurde.
Mit der Übertragung der Verantwortung auf den nachgeschalteten Anwender und Importeur ist jetzt neu auch der Lohnfertiger, der die Mischung im Auftrag für eine andere Firma herstellt, für die Meldung verantwortlich - auch dann, wenn er selbst nicht als Hersteller auf der Verpackung ausgewiesen wird. Wer Gemische in andere Behälter umfüllt gilt ebenfalls als nachgeschalteter Anwender und ist meldepflichtig. Die EU-Staaten sind sich aktuell uneinig darüber ob auch der Re-brander oder Re-labeler verantwortlich für die Meldung gemacht werden kann. Es gilt daher sehr genau zu prüfen wer im Einzelfall für die Meldung verantwortlich ist.

Die Meldung selbst kann auch durch dritte, wie z.B. die asseso AG durchgeführt werden.

Wie muss die Meldung durchgeführt werden?

Die Meldung muss an die benannte Stelle (Appointed Body) derjenigen Mitgliedsstaaten gesendet werden in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird. Dabei muss das Unternehmen, das für die Meldung verantwortlich ist, auch die Länder berücksichtigen, in denen das Produkt durch andere Marktteilnehmer weiterverkauft wird.

Die Meldung kann entweder direkt, über IUCLID oder über das ECHA Submission Portal erfolgen.

Für die Meldung werden neben Angaben zur meldenden Firma und dem Produktidentifikator auch folgende Informationen benötigt:


Liegt Ihnen die Rezeptur einzelner in Ihrem Produkt eingesetzter Gemische nicht selbst vor, kann eine sog. MiM (Mixture in Mixture / Gemisch im Gemisch) Meldung erfolgen. Dadurch müssen Geschäftsgeheimnisse nicht weitergegeben werden und trotzdem sind alle Akteure der Lieferkette in der Lage eine vollständige Meldung durchzuführen.