CE-Elektrogeräte

Elektrogeräte unterliegen je nach Art und Funktion des Geräts verschiedenen Richtlinien, wie beispielsweise der Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU, der EMV-Richtlinie 2014/30/EU, der RoHS-Richtlinie 2011/65/EU, der Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU oder der Ökodesignrichtlinie 2009/125/EG. Sie sind damit direkt von der Pflicht betroffen eine CE-Kennzeichnung anzubringen und das CE-Konformitätsbewertungsverfahren zu durchlaufen.
Ein Inverkehrbringen ohne abgeschlossenes Konformitätsbewertungsverfahren und die Anbringung der CE-Kennzeichnung ist innerhalb der EU nicht möglich.
Verantwortlich für die CE-Kennzeichnung ist der Hersteller des Elektrogeräts. Sitzt der Hersteller nicht in der Europäischen Union, kann er einen Bevollmächtigten in der EU bestellen. Tut er dies nicht, ist der Importeur als Inverkehrbringer in der EU für die CE-Konformität verantwortlich.
Welchen Richtlinien unterliegt mein Elektrogerät?
Zunächst gilt zu beurteilen, welche Richtlinien tatsächlich für Ihr Elektrogerät anwendbar sind. Hierbei ist zum einen die Nennspannung, mit der das Gerät betrieben wird, entscheidend und zum anderen ob aktive elektrische Bauteile enthalten sind. Weiterhin muss auch berücksichtigt werden, ob das Gerät mit Funktechnologien ausgestattet ist, die eine Datenübertragung oder ein induktives Laden ermöglichen.
Darüber hinaus müssen Sie auch die stetig neu hinzukommenden Kategorien energieverbrauchsrelevanter Produkte im Auge behalten, welche unter Umständen eine umweltgerechte Gestaltung Ihrer Elektrogeräte zusammen mit einer Energieverbrauchskennzeichnung erforderlich macht.
Durch unsere Erfahrung unterstützen wir Sie gerne bei der korrekten Einstufung Ihrer Produkte.
Sicherheitsbewertung
Als Hersteller oder Importeur sind Sie für die Einhaltung der Vorschriften aus den jeweils anzuwendenden Richtlinien selbst verantwortlich. Ein wichtiger Baustein ist dabei die Sicherheitsbewertung des Elektrogeräts.
Dabei müssen die möglichen Gefahren für Menschen, Haus- und Nutztieren aber auch Gütern berücksichtigt werden, welche sich einerseits aufgrund von gefährlichen Inhaltsstoffen ergeben andererseits aber auch mechanische und elektrische Gefährdungen.
Für die Sicherheitsbewertung ist die Anwendung von geeigneten harmonisierten Normen unbedingt zu empfehlen. Sind die Anforderungen aus den jeweiligen Normen erfüllt, kann man als Hersteller oder Importeur davon ausgehen, dass das Produkt in Bezug auf die in den Normen geregelten Eigenschaften sicher ist.
Konformitätsbewertung
Die Konformitätsbewertung kann nach dem Verfahren der internen Fertigungskontrolle (Anhang II Modul A | Beschlusses Nr. 768/2008/EG) durchgeführt werden. Hierzu sind die folgenden Schritte zu durchlaufen:
Hierzu sind die folgenden Schritte zu durchlaufen:
- Zusammenstellung der technischen Unterlagen Diese beinhalten eine allgemeine Beschreibung, Pläne und Fertigungszeichnungen, Sicherheitsbewertungen, eine Aufstellung der zutreffenden harmonisierten und anderen technischen Normen, die Ergebnisse der Prüfungen sowie die Prüfberichte
- Überwachung Fertigungsprozesse Beinhaltet die Übereinstimmung der Fertigung mit den harmonisierten Normen.
- Anbringung der Konformitätskennzeichnung und Sicherheitshinweise
- Erstellung der Konformitätserklärung
Wir von asseso helfen Ihnen in einzelnen Teilbereichen oder betreuen den gesamten Ablauf. Wir prüfen vorliegende Prüfberichte oder geben neue in Auftrag, führen Sicherheitsbewertungen durch, stellen die technischen Unterlagen und Kennzeichnungselemente zusammen und fertigen Ihre Konformitätserklärung an.