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Betriebsanweisungen

Betriebsanweisungen

Das Erstellen von Betriebsanweisungen ist, wie das Gefahrstoffverzeichnis, eine allgemeine Pflicht des Unternehmers. Sie ist z. B. in § 14 der Gefahrstoffverordnung oder in § 9 der Betriebssicherheitsverordnung explizit erwähnt. Auch wenn im Rechtstext der Unternehmer als Adressat genannt ist, sind im Rahmen der Fürsorgepflicht die Fachvorgesetzten für die Erstellung verantwortlich.

Ziel ist es, mit Betriebsanweisungen Unfälle und Gesundheitsrisiken zu vermeiden, aber auch den Sach- und Umweltschutz zu berücksichtigen. Dem Erstellen einer Betriebsanweisung geht die Gefährdungsbeurteilung voraus. Auf dieser Grundlage werden relevante, arbeitsplatzspezifische Sicherheits- und Schutzmaßnahmen festgelegt und nach einem vorgegebenen Aufbau schriftlich fixiert. Durch die Unterschrift des Unternehmers/Vorgesetzten erhält eine Betriebsanweisung für die Mitarbeiter arbeitsrechtliche Relevanz.

Kunden beauftragen uns oft nicht nur mit der Erstellung der Betriebsanweisungen, sondern auch mit der Durchführung der notwendigen Mitarbeiterunterweisungen. Zu Ihrer eigenen Absicherung empfehlen wir eine jährliche Kontrolle der Anweisungen, da sich durch Änderungen im betrieblichen Ablauf auch die Schutzmaßnahmen oder Informationsflüsse ändern können.