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Maschinen

Maschinen

Die Produktpalette von Maschinen ist durch die sehr offen gehaltene Definition äußerst weit gefasst. Dabei handelt es sich sinngemäß um eine „nicht mit menschlicher oder tierischer eingesetzter Kraft ausgestattete (…) Gesamtheit miteinander verbundener Teile (…), von denen mindestens eines (…) beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt ist.“

Hierunter sind also neben großen Maschinenanlagen auch kleinere Geräte zu verstehen, die in Gewerbe und bei Verbrauchern eingesetzt werden. Für einige Produkte ist sogar genau die Trennung zwischen industrieller und privater Anwendung entscheidend, ob das Gerät regulativ unter den Vorgaben der Maschinen- oder Niederspannungsrichtlinie einzuordnen ist.

Ein gutes Beispiel hierfür sind Ventilatoren. Je nachdem, ob diese bei einem Endverbraucher im privaten Bereich oder in einer Industriehalle an der Decke angebracht sind, handelt es sich in dem einen Fall um ein Elektrogerät, im anderen um eine Maschine. Trotz alledem: Maschinen enthalten i.d.R. Elektronik und müssen daher die Sicherheitsaspekte mehrere Verordnungen und Richtlinien (EMV, Niederspannungs-RL, RoHS, Outdoor RL etc.) einhalten.

Der Definitionsbereich ist aber noch sehr viel weiter gefasst. Auch Produkte, die für sicherheitstechnische Aufgaben und Kraftübertragungen innerhalb oder in Verbindung mit Maschinen verwendet werden, müssen die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie einhalten. Dazu zählen auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurte, sowie abnehmbare Gelenkwellen. Unvollständige Maschinen sind solche, die erst in eine andere Maschine eingebaut werden müssen, damit sie Ihre Funktion erfüllen können. Zum Beispiel Antriebssysteme. Auf der anderen Seite sind elektrische Haushaltsgeräte wie Waschmaschinen und Büromaschinen von der Maschinerichtlinie ausgenommen.

An Maschinen werden neben den sicherheitstechnischen Aspekten aber auch Anforderungen an die verwendeten Materialien der Maschinen gestellt, da diese unter der REACH Verordnung als Erzeugnisse gelten. Die Entsorgung des Produktes am Ende seines Lebenszyklus ist ebenfalls gesetzlich geregelt.

Um all diese Anforderungen zu erfüllen sind verschiedene Arbeitsschritte erforderlich, die zu folgenden Aufgaben führen:


Durch die Komplexität einer Maschine und dessen Anwendungsbereich, steigt der Anspruch an die zu erbringenden Nachweise. Umso wichtiger ist es für Unternehmen im jeweils Einzelfall zu prüfen, von welchen gesetzlichen Anforderungen die Maschinen erfasst sind.

Das Regelwerk (Auszug)

RL 2001/95/EG – Produktsicherheit
RL 2006/42/EG - Maschinenrichtlinie
VO (EG) 1907/2006 – REACH
VO (EG) 1272/2008 – CLP

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